Fragen zur Absicherung korrekter Aussagepsychologischer Glaubhaftigkeits-Gutachten minderjähriger Missbrauchsopfer

Fragen zur Absicherung korrekter Aussagepsychologischer Glaubhaftigkeits-Gutachten minderjähriger Missbrauchsopfer

Was wir gelernt haben, worauf Eltern mutmaßlich missbrauchter Kinder unbedingt achten müssen

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage von Zeugen und deren Beweiskraft im Zuge eines Strafverfahren ist die ureigene Aufgabe des Gerichts und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Es stellt sohin einen absoluten Ausnahmefall dar, wenn die Justiz ihre ureigensten Aufgaben einem Sachverständigen überträgt. Es ist jedoch anerkannt, dass es Umstände gibt, die eine solche Vorgangsweise erfordern. Die trifft insbesonders zu wenn es um die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Aussage, der ein mj. Opfer einer Misshandlung bzw. eines sexuellen Missbrauchs sein könnte. Das Gutachten ist geboten, um das Vorhandensein allfälliger Suggestionen aufdecken zu können.
Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit von Zeugen können dennoch nur eine Unterstützung des Gerichtes darstellen und dürfen das Recht des Gerichtes der freien Beweiswürdigung nicht beschränken. Dennoch kommt solchen Gutachten in der Praxis eine sehr hohe Bedeutung zu, denn selbst das entscheidende Gericht hat sich jedenfalls mit dem im Gutachten bekundeten Grundklagen auseinanderzusetzen.

Probleme mit der Fehlerhaftiqkeit psychologischer Glaubwürdigkeitsgutachten:
In den 90er Jahren gab es in Deutschland zahlreiche spektakuläre Strafprozesse, bei denen fehlerhafte Aussagepsychologische Gutachten eine Rolle spielten. In Deutschland wurde seitens der Prozessparteien, der Sachverständigen und der Strafgerichte massiv eine höchstgerichtliche Klärung und Festlegung der Mindeststandards für Glaubhaftigkeitsgutachten gefordert. In der Leitentscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes (dBGH) aus dem Jahr 1999, BGH 30.07.1999, 1 StR 618/98, hat der BGH die Mindestanforderungen an Aussagepsychologische Gutachten festgelegt.

Der Österreichische Gerichtshof (OGH) hat mehrfach ausgesprochen, sich ebenfalls an der Leitentscheiden des dBGH zu orientieren.

In der Folge soll kurz dargestellt werden, welche Mindestanforderungen Aussagepsychologische Gutachten erbringen müssen. Der BGH hat ausgesprochen, dass die psychologische Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Aussagen in sexuellen Missbrauchsfällen in methodisch aufeinanderfolgenden Schritten unter Zugrundelegung der Annahme, nach der Aussagen für selbsterlebte Ereignisse sich in ihrer Qualität in erfundenen Aussagen in den sogenannten Realitätskennzeichen unterscheiden.

Der Gutachter hat gemäß Urteil folgende Schritte einzuhalten, um den Mindestanforderungen dem Stand der Wissenschaft entsprechend nachzukommen:

1. Glaubhaftigkeitsuntersuchung:

Die Glaubhaftigkeitsuntersuchung hat unter Beachtung der “Null- oder Unwahrheitshypothese” zu erfolgen.
Dies bedeutet, der Gegenstand einer aussagepsychologischen Untersuchung beeinhaltet nicht die Frage einer allgemeinen Glaubwürdigkeit als dauerhafte personale Eigenschaft, sondern, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, also einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (sogenannte erlebnisgestützte Aussage des Kindes).
Dabei fordert der BGH das methodische Grundprinzip, wonach ein zu überprüfender Sachverhalt so lange zu negieren ist, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (sogenannte Null- oder Unwahrheitshypothese). Ergibt dann die Prüfstrategie im Rahmen der Begutachtung, dass die Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr übereinstimmt, wird sie verworfen. Dann gilt die Alternativhypothese, nach der es sich um eine glaubhafte, also wahre Aussage handelt.

2. Bildung von Hypothesen:

Es sind zwingend Hypothesen zu bilden. Die Bildung von Hypothesen ist deshalb für den Inhalt und Ablauf einer Glaubhaftigkeitsuntersuchung von ausschlaggebender Bedeutung,
weil sie nach Auffassung des BGH einen wesentlichen und unerlässlichen Teil des hypothesengeleiteten Begutachtungsprozesses darstellt.

3. in Frage kommende Test- und Untersuchungsverfahren:

Insbesondere bei Kindern besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass die Angaben von Kindern unbewusst in der Erinnerung verändert werden und dass sich die Aussagen
der Kinder nach den angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen ausrichten. Der Gutachter hat je nach dem Stand des Verfahrens das zutreffende Test- und Untersuchungsverfahren zu wählen.

4. aktuelle und wissenschaftlich ausgewiesene Untersuchungsverfahren:

Der Sachverständige hat das hypothesengenerierte Vorgehen unter Zuhilfenahme aktueller und wissenschaftlich ausgewiesener Untersuchungsverfahren vorzunehmen. Der Sachverständige hat sich ausschließlich jener methodischen Mittel zu bedienen, die den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Testverfahren, so steht deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen
des Sachverständigen. Der Sachverständige hat seine Auswahl aber zu erklären.

5. Fragen zur inhaltlichen Konsistenz einer Zeugenaussage:

Nach den Vorgaben des BGH sind bei einer Glaubhaftigkeitsuntersuchung die Angaben des kindlichen Zeugen regelmäßig auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagepsychologischen Konzept liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des aussagenden besteht. Wenn
ein wahrer Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert eine bewusst lügende Person ihre Aussagen aus dem gespeicherten Allgemeinwissen. Dies ist aufgrund der hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit durch den sachkundigen Sachverständigen aufzudecken.

6. Analyse einer Aussagequalität:

Hier sind Merkmale zusammengestellt worden, denen eine entscheidende Bedeutung zukommt.

7. Realkennzeichen sind zu analysieren:

Der SV hat die aufgefundenen Realkennzeichen zu analysieren, bewerten und nach ihrer Anzahl zu gewichten.

8. Inhaltsanalyse, Konstanzanlyse und Gesamtanalyse:

Der Sachverständige hat eine Inhaltsanalyse, eine Konstanzanalyse und letztlich eine Gesamtanalyse abzugeben.

9. Aussagegenese:

Für den BGH stellt auch die Aussagegenese einen zentralen Analyseschritt dar. Die sogenannten fremdanamnetischen Befragungen Dritter, etwa durch Kollegen, Elternteile usw., sind durch den SV zu bewerten.

10. Zeitpunkt der Beiziehung eines SV:

Der BGH empfiehlt insbesondere die Beiziehung eines SV bereits im Rahmen der Ersteinvernahme vorzunehmen.

11. Motivationsanalyse:

Nach Ansicht des BGH ist stets auch eine Motivationsanalyse in das Gutachten aufzunehmen. Es geht dabei die Beziehung zwischen dem Zeugen und des von ihm Beschuldigten einzuordnen und zu bewerten.

12. Kompetenzanalyse:

Weiters fordert der BGH eine Kompetenzanalyse. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob durch sogenannte Parallelergebnisse oder reine Erfindungen erklärbar sein könnten.
Dazu bedarf es methodisch der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere seiner allgemeinen sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und auch seiner Kenntnis über Sexualdelikte.

13. ungeeignete Testverfahren:

Der BGH hat auch ungeeignete Testverfahren angeführt. Dazu zählen das Testverfahren des Wartegg-Zeichen-Tests und Baum-Zeichen-Tests. Diese Testverfahren sind laut BGH nicht sicher.

14. Stellenwert der Sexualanamnese:

Das Heranziehen der Sexualanamnese ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund der nicht vorhandenen sexualbezogenen Kenntnisse des Minderjährigen nicht erforderlich.

15. Phantasieproben:

Nach den Kriterien des BGH sind allerdings Phantasieproben wissenschaftlich geeignete Verfahren. Sie dienen der Prüfung, ob eine Person bei einer unzweifelhaft erfundenen Geschichte ebenso realistische und emotional getönte Darstellungen erreichen kann, wie bei dem Bericht eines behaupteten Sachverhalts. Ein derartiges Testverfahren ist insbesondere im Hinblick auf allfällige Suggestibilität nach dem heutigen Erkenntnisstand geboten.

16. Kinderzeichnungen und Einsatz anatomischer Puppen:

Kinderzeichnungen und der Einsatz anatomischer Puppen kommen nach dem BGH Im forensisch-aussagepsychologischen Kontext keine Bedeutung zu.

17. Mitschriften, Audio- und Videoaufnahmen:

Der BGH fordert weitere Kriterien, nämlich die Auswertung der Testergebnisse muss dargetan werden.

Mitschriften, Video- oder Audioaufnahmen sind anzufertigen und jedenfalls
bis zum Ende des Gerichtsverfahren aufzubewahren.

18. Beauftragung eines SV:

Weiters hat der SV laut BGH den Tatrichter, hier den Staatsanwalt, darüber anzuleiten, dass die Mindestanforderungen des Gutachtens einzuhalten sind. Dies geht soweit, dass der SV verpflichtet ist, dem Auftraggeber eine präzise Auftragsbeschreibung abzuverlangen und weiters Anknüpfungstatsachen mitzuteilen hat. Schließlich hat der SV, sofern es ein Gutachten dies ergibt, den Tatrichter darüber anzuleiten, ob die weitere Beauftragung eines SV für weitere Fragen oder ein weiteres Fachgebiet erforderlich ist.

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