MÄNGEL IN PSYCHOLOGISCHEN GERICHTSGUTACHTEN ERKENNEN UND RICHTIG BEKÄMPFEN

MÄNGEL IN PSYCHOLOGISCHEN GERICHTSGUTACHTEN ERKENNEN UND RICHTIG BEKÄMPFEN
MÄNGEL IN PSYCHOLOGISCHEN GERICHTSGUTACHTEN ERKENNEN UND RICHTIG BEKÄMPFEN

Jeder hat irgendwie Angst davor. Zwar weiss man ungefähr, dass diese psychologischen Gutachten alle nichts taugen  – oder zumindest oft nicht. Und gleichzeitig weiss man auch, dass die Familiengerichte zumeist nicht entscheiden ohne ein psychologisches Gutachten z.B. zur Erziehungsfähigkeit einzuholen.

Meist ist das, was im Gutachten steht, auch schon das “Urteil” !

Sich richtig zu wehren, Fehler und Probleme zu erkennen, soll Aufgabe dieses Internet-Forums und Wissensdatenbank sein.

Die Österreichische Justizopfer-Hilfe will mit diesem Service Hilfe zur Selbsthilfe, Argumentationsunterstützungen und Aufklärung ohne teure Expertisen ermöglichen.

Dieses Informationsportal kann jedoch keine kompetente Beratung und individuelle Gutachtensanalyse ersetzen.

 

RICHTER UND STAATSANWÄLTE DELEGIEREN VERANTWORTUNG AN GUTACHER:

Die Justiz muss sich der Hilfe eines Gutachtens bedienen, weil das Recht für diese Probleme im Familienbereich eben keine Kriterien kennt. Gleichzeitig sollte der Richter aber versuchen, eine faire Entscheidung zu treffen, versuchen etwas zu objektivieren, das man nicht objektivieren kann:

Also beauftragt er einen Gutachter., der für Geld die Verantwortung für diese Entscheidung übernimmt.

Der Fehler liegt also einerseits im Streit der Eltern miteinander, die sich besser einigen hätten sollen, als auch im Problem, dass es – außer in krassen Misshandlungsfällen – keine objektiv messbaren Fakten gibt.

LEIDER, UND DAS IST DER FEHLER, IST AUCH DIE FRAGE DER ERZIEHUNGSFÄHIGKEIT NICHT WIRKLICH MESSBAR.

Die einzige Komponente, die die Psychologie ernsthaft bemessen kann, ist der Intelligenzquotient. Dieser ist das einzige messbare psychologische Faktum.

Statt sich also selbst ein Bild zu machen, Beweise zu erheben und auszuwerten, versucht der Richter die Verantwortung für diese weitreichende Entscheidung ohne wirkliche Entscheidungsgrundlage auf mehr oder weniger verantwortungsbewusste oder verantwortungslose Psychologische “Sachverständige” abzuwälzen.

Damit ist die Büchse der Pandora geöffnet. Das Gutachten soll dem Richter eine Entscheidung ermöglichen.

Dieses Ziel kann aber wissenschaftlich korrekt kaum erreicht werden. 

Zudem spart es der Justiz auch kaum Zeit oder Arbeit.

 

DER BEWEISBESCHLUSS – OFT SCHON DER ANFANG DES BITTEREN ENDES !

Das Gericht wird also, wenn es eine Entscheidung treffen muss, als Erstes einen Beweisbeschluss erlassen. Dieser Beweisbeschluss ist quasi die Vorgabe für das Gutachten und deshalb muss er entsprechend hinterfragt werden.

LEIDER SCHAFFEN ES VIELE RICHTER NICHT, RICHTIGE BEWEISBESCHLÜSSE ZU VERFASSEN – UND VIELE ANWÄLTE ERKENNEN FALSCHE BEWEISBESCHLÜSSE NICHT.

Oft wird der Beweisbeschluss von Anwälten nur an den Mandanten gesendet, statt bereits jetzt die Weichen für ein ordentliches Verfahren zu stellen.

IST ES SCHON AN DER ZEIT, EIN GUTACHTEN EINZUHOLEN ?

In vielen Verfahren wird man sagen müssen: NEIN.

Denn die die notwendigen Anknüpfungstatsachen als Grundlagen des Gutachtens müssen erst durch das Gericht geklärt werden.

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass der Gutachter hier Beweise erhebt und ermittelt.

Es ist Aufgabe des Richters und der Justiz diese Beweise zu erheben und zu bewerten – und dann erst ein Gutachten zu beauftragen.

Die Justiz muss zuerst entscheiden, wer lügt und was die Wahrheit ist – und welche Anknüpfungstatsachen der Sachverständige anzunehmen hat !

TEILWEISE KANN ES NOTWENDIG SEIN, PARALLEL ZU AGIEREN, ALSO GUTACHTEN UND BEWEISAUFNAHME PARALLEL ZU FÜHREN.

JEDENFALLS IST ES NACH GELTENDER RECHTSPRECHUNG NICHT AUFGABE DES GUTACHTERS, HIER AN STELLE DES RICHTERS TÄTIG ZU WERDEN.

Die Pflicht zur Amtsermittlung kann nicht durch Beauftragung des Sachverständigen erfüllt werden.

Denn, und das ist die vielleicht wichtigste Entscheidung , das Gericht hat zuerst die Anknüpfungstatsachen (Vernachlässigung, mangelnde Hygiene, schulische Defizite, allfälligen Missbrauch usw.) als Ansatzpunkte der Begutachtung zu klären.

Wenn das Gericht also noch keine begründete Feststellungen, zu den vom Sachverständigen anzunehmenden Anknüpfungstatsachen getroffen hat, dann ist dies der erste Punkt, gegen den ihr als potentielle Justiz-Opfer vorgehen solltet.

So manche unwillige Juristen werden euch sagen, ass man gegen Beweisbeschlüsse nicht vorgehen könne – was richtig und falsch zugleich ist.

 

Die GEGENVORSTELLUNG IST DIE ANTWORT !

Richtiges Mittel ist die sogenannte „Gegenvorstellung”.

Mit dieser Gegenvorstellung schreibt ihr dem Richter, was an seinem Beweisbeschluss falsch ist, z.B. dass eben die Anknüpfungstatsachen bisher nicht geklärt sind und zumindest parallel zur Begutachtung vom Gericht selbst geklärt werden müssen.

Wenn ein Gericht hierauf wiederum nicht reagiert oder nicht zureichend begründet, stellt sich die Frage einer Befangenheitsrüge gegen den Richter.

Denn ein Richter, der das Recht bewusst falsch anwendet, ist befangen.

Doch Vorsicht: Sind die Kinder erst weg, spielt die Zeit gegen Euch, dann ist Befangenheit oft nur Zeitverlust. Hingegen: Sind die Kinder bei Euch und ihr wollt Zeit gewinnen, dann kann man auch solche Schritte bedenkenlos gehen, man muss keine Angst haben, dass die Kinder entfremdet werden.

Die Gegenvorstellung ist aber auch das richtige Mittel, wenn die Beweisfrage oder der Gutachter falsch gewählt sind.

Ein Anwalt oder Berater, der den Beweisbeschluss also nicht intensiv durchschaut und richtigstellt, hat keine Ahnung und bringt Euch nur noch mehr Probleme und Kosten.

 

FEHLER IM BEWEISBESCHLUSS

Was sind die typischen Fehler im Beweisbeschluss?

Ein Klassiker ist es, wenn das Gericht bereits das Ergebnis im Beweisbeschluss vorwegnimmt. Dies kann z.B. erfolgen, indem man bestimmte Krankheiten als „wahr” unterstellt, wenn es auf diese ankommt und wenn diese bisher nur als vorhanden vermutet werden oder die Beweisfrage sich nur gegen einen von mehreren Personen richtet. Hier kann der Teufel oft im Detail stecken.

Die Formulierung „es ist ein Gutachten zum Beweis der Tatsache zu erheben, dass die Mutter Borderline hat” nimmt das Ergebnis vorweg, weil nicht gefragt wird “ob” sie diese Krankheit hat.

Die Formulierung „es ist ein Gutachten zu erheben zur Frage, ob die Mutter krankheitsbedingt in der Lage ist die Bedürfnisse des Kindes zu erfüllen” ist zwar offen, fokussiert aber die Beweisfrage auf eine Krankheit und ist damit ebenfalls unzulässig.

Die korrekte Beweisfrage kann daher allenfalls lauten,
“ob die Mutter und/oder der Vater in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes xy zu erkennen und zu erfüllen.”

Hier wird oft geschlampt und auch wir würden nicht jedes Mal gegen eine ungenaue Beweisfrage vorgehen. Letztlich kommt es immer auf den konkreten Fall an.

Unproblematisch ist dabei – wie oben ausgeführt – wenn das Gericht dem Gutachter eine bestimmte Situation vorgibt, denn dies ist seine vornehmliche Aufgabe. Wenn das Gericht also schreibt:

“dabei ist dem Gutachten zugrunde zu legen, dass die Mutter das Kind am 01.01.2019 mit der Hand ins Gesicht geschlagen hat” ist betreffend des Beweisbeschlusses unproblematisch.

Es kann allerdings zu einer Befangenheit des Richters führen, wenn hierüber zuvor keine Beweiserhebung und Feststellungen stattgefunden haben.

Noch schlimmer wäre es, wenn ein einzelner Vorfall verallgemeinert wird, zum Beispiel “dabei ist dem Gutachten zugrunde zu legen, dass die Mutter das Kind regelmäßig schlägt”, ohne eine oder mehrere konkrete Handlungen, auch der Zielrichtung nach, zu benennen.

Es muss darauf geachtet werden, dass der Sachverständige nicht als Richter tätig sein muss.

Die Beweisfrage „welche Regelung der elterlichen Sorge dem Kind xy am Besten dient” ist falsch, weil das, was nach Gesetz möglich ist, eben dem Gericht zu entscheiden vorbehalten ist und ein Psychologe hier gerade nicht alle Möglichkeiten kennen muss.

Deshalb werden Musterformulierung wie nachstehend empfohlen:

1. Welche Belastungen und welche Vorteile sind für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes zu erwarten, wenn …

Lässt sich aus fachlicher Sicht begründen, dass einzelne dieser Faktoren für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes jeweils schwerwiegende Bedeutung haben?

 Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil jeweils vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes wirken”

Der Beweisbeschlussmustervorschlag wurde hier gekürzt, weil vorliegend eben nur die Art der Formulierung kommentiert werden soll. Geradezu perfekt werden Vorteile und Nachteile von bestimmten Situationen abgefragt, ohne die richterliche Entscheidung zu beeinflussen.

So muss ein Beweisbeschluss sein, Tatsachengrundlagen abfragen, damit das Gericht hieraus die richtigen Schlüsse ziehen kann.

Im Beweisbeschluss ist bereits ein konkreter Sachverständiger zu benennen.

Das Gericht muss bereits geprüft haben, ob der Sachverständige die notwendigen Qualifikationen hat.

Dies heisst zum Beispiel, dass der konkrete erworbene Titel (Dipl. Psych. oder Psychologischer Psychotherapeut) genannt sein muss.

Bei Fragen, die die gesundheitliche Komponente betreffen, also ob eine Krankheit vorliegt, muss mindestens eine Appropation vorliegen oder gleich ein Psychiater eingeschalten werden.

Bei Fragen betreffend des Kinder reicht dabei kein Erwachsenenpsychiater und andersherum bei der Mutter auch kein Kinderpsychiater.

Jeder Sachverständige muss zudem die notwendige Ausbildung absolviert haben, die nach den jeweiligen Studienordnungen zu prüfen ist. Hier kommt man in der Regel nicht umhin, nach den Qualifikationen zu fragen (soweit die Informationen nicht offen im Internet zugänglich sind oder der Sachverständige eine Koryphäe auf seinem Gebiet ist, die man kennen sollte.

Taktisch ist es oft klug, wenn man einen bestimmten Gutachter ablehnt, zum Beispiel weil man nur schlechtes von diesem gehört hat, einen anderen oder mehrere andere Sachverständige anzubieten, die man akzeptieren würde (wenn man am Gutachten teilnehmen würde, worauf wir noch gesondert eingehen werden).

Da der Beweiswert eines Gutachtens samt Teilnahme Eltern und Kind höher ist als ohne, kommt ein Gericht kaum umhin, hier nachzugeben und andere Sachverständige zu betrauen.

Auch Forderungen nach einer Videodokumentation von Exploration und Interaktion sollten bereits in den Beweisbeschluss geschrieben werden, da dann der Gutachter verpflichtet ist, diesem Kriterium der Überprüfbarkeit jedenfalls nachzukommen.

 

Anwaltshaftung

Der Angriff gegen einen Beweisbeschluss ist recht diffizil. Unwillige Anwälte können die Probleme noch weiter verschlimmern. Manchmal sind nämlich Nachbesserungen noch schlimmer als der ursprüngliche Beweisbeschluss.

Wenn sich ein Anwalt weigert, hier tätig zu werden, dann empfehlen wir eine schriftliche Weisung:

„Sie werden aufgefordert, den Beweisbeschluss anzugreifen, so dass dieser den rechtlichen Gegebenheiten entspricht”

Der Nachweis ist aus Haftungsgründen wichtig, falls man später zur Mandatsbeendigung greifen und wegen Haftungen die Rückzahlung von Honoraren fordern muss.

Die Teilnahme am Gutachten ist freiwillig !

Die Teilnahme an einem solchen Gutachten ist freiwillig. Denn es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Zwang, am Gutachten teilnehmen zu müssen. Weder gibt es ein Gesetz noch eine Verordnung, die es dem Richter ermöglicht hier zu drohen und die Teilnahme zu erzwingen.

Sowohl das Gericht als auch der Gutachter haben hierauf hinzuweisen. Werden diese Hinweise unterlassen, kann das Gutachten damit unzulässig werden oder die Besorgnis der Befangenheit von Gutachter oder Richter begründen.

Gleichwohl gibt es Fälle, in denen man ohne Gutachten das Problem nicht wird lösen können, zum Beispiel bei bewiesenen Erziehungsfehlern, die einem Kind schon geschadet haben oder wenn zwei Eltern gegeneinander Streiten und beide grundsätzlich gleich geeignet sind, das Kind zu erziehen, aber ein Wechselmodell nicht in Betracht kommt.

In solchen Fällen solltet ihr Euch von einem Spezialisten beraten lassen, ob eine Gutachtensteilnahme nicht doch sinnvoll sein könnte. Beratungen, immer ja oder immer nein sind beiderseits Blödsinn und abzulehnen. Sie sagen aus, dass der Ratgeber keine Ahnung hat von dem was er sagt und von den Folgen.

GERICHT UND Gutachter weisEN nicht auf Freiwilligkeit hin !

Diese Fehler kommt oft vor, und hat meist keine Konsequenzen. Denn mangels Videoaufnahme der Exploration und der Gespräche ist die mangelnde Aufklärung kaum beweisbar.

Im Gutachtentext hingegen taucht oft die Behauptung auf, hierauf hingewiesen zu haben.

Hiergegen anzugehen ist dann beinahe unmöglich. Natürlich kann man als Beweis auf seine Notizen hinweisen. Noch besser wäre es – worauf ich vorhin einging – in der Begutachtung unbedingt ein Videoband offiziell mitlaufen zu lassen.

Heimliche Tonbandaufnahmen hingegen sind nicht erlaubt, soweit der Sachverständige diesen nicht zustimmt.

IN DIESEM FALL kann MAN dann freilich den Gutachter ablehnen, weil dieser die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfbarkeit der Befundaufnahmen und der Interaktion unmöglich macht – und daher das Vertrauensverhältnis verloren gegangen ist.

Eine andere Möglichkeit wäre es, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Nicht alle Gerichte oder Gutachter sehen das gerne. Wenn man aber seine Teilnahme hiervon abhängig macht, dann gilt dasselbe wie oben gesagt: Das Gericht wird entscheiden müssen, kein oder ein schlechtes Beweismittel zu haben statt einem ordentlichen.

Die Chancen, in einer Berufung zu gewinnen, steigen dann stark an.

 

Zustimmung auch für das Kind !

Das oben gesagte gilt auch für das Kind: Solange nicht alle Rechte entzogen sind, müssen die Eltern entscheiden, ob sie für das Kind der Begutachtung zustimmen.

Da die Begutachtung nicht erzwungen werden kann, ist die Nichtteilnahme auch keine eigene Kindeswohlgefahr, so dass eben keine Entziehung der elterlichen Sorge diesbezüglich möglich ist.

Wenn die elterliche Sorge ganz entzogen ist, dann kann der Verfahrensbeistand zustimmen. Deshalb sollten hier Eltern immer an einem Strang ziehen und für das Kind einen Verfahrensbeistand, einen Anwalt, selbst bestellen,

Dadurch kann das Gericht keinen mehr bestellen. Aber selbst wenn der Verfahrensbeistand das Kind zur Teilnahme am Gutachten zwingen will, kann das Kind sich der Begutachtung verweigern.

Dazu muss es aber wissen, dass es diese Rechte hat.

Leider versagt der Rechtsstaat hier nur zu oft, Richter erklären das den Kindern nicht oder nicht richtig oder nicht kindgerecht.

Verweigert sich ein Kind der Gutachtung, versucht man den Eltern die Schuld zuzuschieben, was wiederum rechtswidrig ist.

 

Häufige Fehler in Gutachten:

Hier sollen nunmehr die häufigsten Fehler zusammengestellt werden, die im schriftlichen Gutachten vorkommen, die man vorab aber nicht verhindern kann.

Es heißt daher, wenn das Gutachten vorliegt, sorgfältig und mehrfach alles durcharbeiten. Es gibt Bereiche, die kann ein Anwalt besser lesen und bearbeiten und andere, da seid ihr gefragt. Denn nur ihr wisst, was gesprochen wurde und was die Wahrheit ist.

Kein Anwalt kann für euch Fehler im Sachvortrag herausarbeiten.

Selbst wenn man ein Gutachten 5x liest, fallen einem immer noch neue Aspekte ein. Hier solltet ihr also nicht sparen an Zeit und Mühe.

Doch nach welchen Fehlern solltet ihr suchen?

Wir erklären hier die wichtigsten und häufigsten…

 

Anerkannte Gutachtenskriterien:

Es gibt anerkannte Gütekriterien für psychologische Gutachten.

Ein Abweichen hiervon darf man getrost als nicht sachgerecht bezeichnen:

Diese Standards sind als Mindestanforderungen an ein psychologisches Gutachten zu verstehen.

Dabei geben die Qualitätsstandards folgenden Aufbau und Inhalt zwingend vor:

      • das Nennen der Fragestellung(en) der Auftraggeberin / des Auftraggebers,
      • die Herleitung der psychologischen Fragen
      • die Planung und Begründung der Informationserhebung mit qualitativ hochwertigen und angemessenen psychologischen Methoden,
      • die Begründung und (Vorab-)Festlegung der Entscheidungsstrategien, die bei der Begutachtung beachtet werden; dabei ist zu beachten, dass bei psychologisch-diagnostischen Prozessen, die in mehreren aufeinander aufbauenden diagnostischen Schleifen erfolgen, die Integration aller erhobenen Daten im letzten Schritt auf Basis evidenz-basierter Begründungen erfolgt
      • die Durchführung der Untersuchung(en),
      • die Auswertung der Untersuchung(en),
      • Die transparente, differenzierte und korrekte Darstellung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Messgenauigkeit (Reliabilität) und Gültigkeit (Validität) der Methoden,
      • Die Ableitung von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen,
      • De Beantwortung der psychologischen Fragen und
      • Die Beantwortung der Fragestellung(en) des Auftraggebers

Die Inhaltsverzeichnisse mit diesem Aufbau abzugleichen, ist daher immer der erste Schritt

Fehlen hierzu Ausführungen?

Danach soll geprüft werden, ob die Informationsquellen (erkennbar sind und welche Schlussfolgerungen voraus gezogen werden.

Nur dann ist ein Gutachten prüffähig und verwertbar.

 

  • Ausreichende Qualifikation und praktische Berufserfahrung des Sachverständigen ?

Der Gutachter muss in seinem Gutachten noch darlegen, ob er kompetent für dieses Gutachten ist, die Frage des Gerichtes wissenschaftlich beantwortbar ist und der Auftrag auch ethisch vertretbar ist:

„Die Gutachterin / der Gutachter muss vor Auftragsannahme prüfen, ob

(1) der Auftrag ethisch verantwortbar ist und er die rechtlichen Vorgaben erfüllt,

(2) bei ihr / ihm die nötige Sachkunde zur Beantwortung der Frage vorliegt inklusive der 

Kenntnisse relevanter rechtlicher Regelungen,

(3) im Allgemeinen genügend wissenschaftliche Erkenntnisse und geeignete

Methoden zur fundierten Beantwortung der Frage verfügbar sind und

weitere fachfremde Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung notwendig sind.”

 Zum Beleg der Sachkunde des Sachverständigen reicht es natürlich nicht aus, seinen BA in Psychologie oder sein Diplom vorzulegen.

Vielmehr muss der Sachverständige eine gewisse Berufserfahrung in dem speziellen Fachbereich haben und an das Gutachtensthema, sowohl im Studium als auch danach in der Berufspraxis herangeführt worden sein.

 

Veraltete Literatur oder überholter Wissenstand ?

Die psychologische Expertise soll den aktuellen wissenschaftlichen Stand wiedergeben. Wenn Literatur verwendet wird, die erheblich zu alt ist, dann können die daraus gezogenen Schlüsse nicht den wissenschaftlichen Stand wiedergeben.

Das Gutachten kann daher nicht verwertbar sein.

Dasselbe gilt, wenn kaum oder keine Literatur benannt wird, die verwendet wurde, oder nur am Ende einige Bücher genannt sind.

Da das Gutachten prüffähig sein muss, muss der relevante Schluss des Sachverständigen geprüft werden können.

Jede relevante Aussage des Gutachters muss daher mit einem Beleg versehen sein, einer Literaturquelle.

In der Theorie und der Praxis kann man dann nachlesen, ob der wissenschaftliche Schluss überhaupt stimmt.

Viele schreiben ja voneinander ab, weshalb bisweilen auch falsche Fundstellen benannt werden, die gerade nicht das aussagen, was der Sachverständige behauptet.
Das gilt im Übrigen auch für Juristen, weshalb man auch hier nachlesen sollte.

Allgemein gesagt ist ein Gutachter, der 3 Bücher zitiert, natürlich weniger tiefgründig als einer, der 12 zitiert. Aber darauf kann man sich natürlich so nicht immer verlassen. Es empfiehlt sich ggf. einen Gutachtensüberprüfer einzuschalten.

 

Liegt ein prüffähiges Gutachten vor ?

Ein Gutachten muss prüffähig sein !

Prüffähig ist es dann, wenn die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse und Argumente nachvollziehbar sind (siehe auch die Gutachtenskriterien ).

Es dürfen also keine groben Widersprüche bestehen zwischen den Aussagen und den Schlüssen, die Argumente müssen zum Ergebnis passen. Das alles muss logisch aufeinander aufbauen, das Ergebnis darf aus den Argumenten heraus nicht überraschend sein.

Bei vielen Gutachten ist das Ergebnis aber gerade nicht nachvollziehbar. Da der Richter hier selber nicht das Fachwissen hat, um einen Teil zu beurteilen, muss er zumindest das Gutachten prüfen können, ob es logisch und richtig ist.

Und deshalb ist die Prüffähigkeit hier so wichtig.

Nur lesen reicht hier eben nicht aus. Gegebenenfalls muss man sich in einer Anhörung des Sachverständigen das Gutachten erläutern lassen, um dadurch die Frage der Prüffähigkeit zu klären.

Juristische Phrasen wie “den überzeugenden Ausführungen des Gutachters schließt sich das Gericht nach Auseinandersetzung mit den Argumenten und Prüfung an” sind hier fehl am Platz.

 

Wurden ausschliesslich zulässige Tests verwendet ?

Nicht alle Tests, die der Sachverständige verwendet könnte sind wissenschaftlich aussagekräftig und dürfen daher in einem familienpsychologischen Gutachten eingesetzt werden.

Maßgebliches Werk ist hier das Buch von Brickenkamp, Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. In diesem werden Tests nach Objektivität, Reliabilität und Validität hinterfragt, also ob es sich um einen unabhängigen Test handelt (objektiv, also nicht vom Gutachter beeinflusst), wie genau das Messergebnis ist und wie bedeutsam die Ergebnisse sind. Leitner klärt hierzu in seinem Aufsatz in Familie und Recht besser auf, als ich das kann, deshalb wird dieser Aufsatz empfohlen zum ergänzenden Studium. Das überraschende Ergebnis von Leitners Studie: Der am häufigsten gewählte Test erfüllt keines dieser drei Hauptkriterien, ist also weder objektiv, reliabel noch valide.

Falsche Tests können das Gutachten unbrauchbar werden lassen.

Die oben vorgestellten Gutachtenskriterien führen hierzu folgendes aus:

„Darüber hinaus sind bei der Anwendung standardisierter Verfahren solche Verfahren auszuwählen, die nachweislich über eine hohe Qualität verfügen. Diesbezüglich sollte sich die Verfahrensauswahl an den Hauptgütekriterien (insbesondere Objektivität, Reliabilität sowie Validität) und Nebengütekriterien (insbesondere Zumutbarkeit und Unverfälschbarkeit) des Verfahrens orientieren. „

Hinweise zur Beurteilung der Qualität von messtheoretisch fundierten Fragebogen und Tests finden sich z. B. in den Beurteilungsrichtlinien des Diagnostik- und Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen.

Sofern eine normorientierte Interpretation, der mit dem Verfahren erhobenen Werte vorgesehen ist, sind bei der Verfahrensauswahl Qualitätsmerkmale der dem Verfahren zugrundeliegenden Eichstichprobe zu berücksichtigen. Diese muss zur Fragestellung passen, die Stichprobe muss u. a. hinreichend umfassend sein und die Daten müssen hinreichend aktuell sein.”

Die Benennung der Faktoren ist daher unabdingbar für ein prüffähiges Gutachten.

 

SIND ALLE TESTS AUCH IM ERGEBNIS ?

Ein anderes, häufiges Problem ist es, dass Tests zwar durchgeführt werden, aber eben im Ergebnis nicht mehr auftauchen. Wenn ein Gutachter 10 Tests für notwendig erachtet, muss er alle zehn auch im Ergebnis berücksichtigt haben. Wenn er nur neun dort berücksichtigt, ist dies auffällig, das Gutachten gegebenenfalls unverwertbar, weil doch genau dieser Sachverständige sagte er braucht diesen Test.

Natürlich kann es auch Testabweichungen geben, die am Ende keine Rolle spielen. Aber hierzu muss der Sachverständige eben ausführen, er kann es nicht einfach so stehen lassen oder wegfallen lassen. Wenn ein Test andere Interpretationen zulässt als ein anderer, dann muss man hierauf eingehen. Man kann nicht nur einen Test in das Ergebnis einfliessen lassen.

 

AKTENANALYSE – EXPLORATION – INTERAKTION

Die Analyse der Verfahrensakte muss analytisch und wissenschaftlich erfolgen. Dasselbe gilt für die Exploration, die auf Basis eines systematischen Gesprächsleitfadens erfolgen muss und die Interaktionsbeobachtung nach einem Ratingskala System (jeweils Leitner aaO).

Viele Gutachter halten sich nicht an diese notwendigen Vorgaben.

Aber diese Interpretation sollte man lieber durch die Unterstützung eines Experten ausführen und nicht einfach so dem Gutachter hinwerfen. Denn Ausreden a la “intern habe ich so eine Skala verwendet” sind schnell daher erfunden.

WISSENSCHAFTLICH UND PRÜFFÄHIG IST DAS GUTACHTEN ABER NUR, WENN DIESE KRITERIEN AUS DEM GUTACHTEN HERAUS EINSEHBAR UND EINLESBAR SIND.

 

INTERAKTIONSBEOBACHTUNG

Die Interaktionsbeobachtung muss nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewertet werden.

Gleichwohl gilt hier eben auch das Beweisproblem:
Was wenn der Gutachter subjektiv sagt, man habe ein Bedürfnis eines Kindes verkannt? Oft wird auch von Seiten der Ämter eine unfaire Situation heraufbeschworen, wenn erstmals zur Begutachtung nach langer Zeit ein Treffen mit den Kindern stattfindet.

Dann wird das Ergebnis verfälscht.

Oder wenn der Umgang unter Überwachung von Polizei oder Security stattfindet, dann bekommt alleine deshalb ein Kind ja Angst und verhält sich unnormal.

Oft wird auch verboten Spiele mitzubringen oder Essen – und dann wird dem Elternteil vorgeworfen nicht ausreichend gespielt zu haben oder eben den Kindesbedarf nicht wahrzunehmen.

All dies sind Faktoren, die die Interaktion beeinflussen.

VIDEOAUFNAHMEN SIND HIER DAS EINZIGE OBJEKTIVE BEWEISMITTEL. FÜR EIN FAIRES VERFAHREN UND EIN FAIRES GUTACHTEN FÜHRT HIER KEIN WEG VORBEI.

Natürlich gilt hier auch das oben zum kulturellen Background gesagte: Nicht jeder kann – ohne bösen Willen – eine Situation richtig einschätzen.

 

DIE DREI SÄULEN Theorie familienpsychologisches Gutachten

Ein familienpsychologisches Gutachten basiert auf drei Säulen:

      • Säule Exploration Kind
      • Säule Exploration Eltern
      • Säule Interaktionsbeobachtung

Wenn eine Säule wegfällt, wackelt das Gebäude, bei zweien stürzen die Decken ein und bei dreien bleibt nichts übrig.
Wenn die Eltern sich verweigern, sind zwei Säulen weg: Ein seriöses Gutachten ist dann nicht möglich.
Wenn sich auch noch das Kind verweigert und nicht mit dem Gutachter spricht, dann hat der Gutachter nichts und das Gericht auch nicht.

Das so verfasste Werk kann man ernstlich nicht Gutachten nennen.

Doch wer denkt, dass damit kein Schriftstück Euch bewertet, der irrt.

Denn wenn die Mitwirkung fehlt, kann das Gericht versuchen die notwendigen Erkenntnisse auf sonstigem Wege zu holen. Was passiert wenn ich nicht am Gutachten teilnehmt – oder nicht ganz – erklären wir auch noch.

 

Heimliche Zeugenvernehmung durch den Sachverständigen ?

Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit sind zwei Prozessmaximen. Diese bedeuten, dass man an Verfahrenshandlungen anwesend sein darf (Parteiöffentlichkeit) und bei Beweisaufnahmen eigene Rechte hat – wie nachfragen usw. (Beweisunmittelbarkeit, also unmittelbar vor Gericht und in Eurer Anwesenheit).

Hiergegen wird verstoßen, wenn der Sachverständige quasi heimlich telefonisch oder persönlich Menschen befragt. Zwar mag es zum Gutachten gehören, auch Aussagen Dritter zu verwerten, aber es wäre Aufgabe des Richters, die Beweisaufnahme durchzuführen, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu erhalten.

Der Sachverständige kann nämlich eine Lüge nicht erkennen und daher nicht genauer nachfragen.

Daran ändert sich auch nichts, dass man nachträglich eine Vernehmung als Zeuge beantragen kann, weil eine einmal geäußerte Lüge wird so eher bekräftigt als richtiggestellt.

Hinterhofverfahren, bei denen die Beweisaufnahme stattfindet ohne dass Ihr Euch beteiligen dürft, sind rechts- und verfassungswidrig.

Lasst Euch hier nie überreden solche Befundaufnahmen hinzunehmen.

 

Überschiessendes Gutachten ?

Der Gutachter muss sich streng an den Gutachtenauftrag halten.
Er darf weder mehr, noch weniger tun. Er darf nicht ohne Auftrag weiterführende andere Gutachter (z.B. Psychiater) mit einschalten oder die Auswertung der Tests einer Hilfskraft übertragen oder einem Kollegen.

Er muss selbst die Gespräche führen und die Akte auswerten. Hier lohnt es sich, genau zu arbeiten, denn manchmal findet man auf Briefbögen Hinweise, dass andere Personen mitgearbeitet haben.

Jeder Fehler führt hier dazu, dass der Gutachter befangen ist und das Gutachten unverwertbar ist.

Deshalb ist es so wichtig, den Beweisbeschluss am Anfang zu prüfen: Dann wisst ihr am Ende, wenn abgewichen wurde.

 

Falscher Sachverhalt ?

Aus unserer Sicht ist dies der Hauptproblempunkt in den meisten Gutachten: Es wird ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt verwendet. Dazu gehört es, dass man nur manche Personen als Sachverständiger anhört, ungeprüft negative Aussagen einer Partei oder des Jugendamtes übernimmt, einseitig interpretiert usw.

Hier gilt es sofort zu handeln und sofort alles richtigzustellen, Zeugenaussagen vorzulegen, die die Fehler widerlegen, die eigene Sicht zu schildern usw.

Hier sollte man sich nicht auf das Wesentliche beschränken, sondern wirklich sehr akribisch arbeiten, um dem Gericht nicht die Möglichkeit zu bieten, lapidar in einem Nebensatz alles abzubügeln.

Letztlich gilt hier, dass ein solches Gutachten unverwertbar ist.

Denn die Klärung von Anknüpfungstatsachen ist Aufgabe des Gerichtes.

Auch ein Gutachten auf unklaren Tatsachen ist unverwertbar.

Dabei wäre die Lösung so einfach: Der Sachverständige könnte alternativ argumentieren, z.B.:

“Wenn sich diese Anknüpfungstatsache bestätigen würde, dann hätte das die folgenden Auswirkungen auf das Kind…”.

“Bestätigt sich diese Anknüpfungstatsache hingegen nicht, dann heisst dies unter anderem, dass …. “.

Solche alternativen Ausführungen finden in Gutachten kaum statt, was umso bemerkenswerter ist, weil es belegt, dass doch oft Gutachter die heimlichen Richter sind.

Richter haben oft weder die zeitlichen Kapazitäten, um lange Gutachten zu lesen und zu prüfen, noch das Interesse. Auch für Anwälte ist das oft eine zu mühsame Beschäftigung.

Deshalb seid Ihr umso mehr gefragt, hier zu unterstützen und zu helfen, vorzuarbeiten und anzumerken. Es geht ja um Euren Fall, um Eure Kinder!

Ein falscher Sachverhalt wird Euch für immer verfolgen.

Da ist es unseres Erachtens sicher besser, jegliche Abweichung von den tatsächlichen Fakten schon während des Gutachtens zu reklamieren und alles richtigzustellen. Hier kann Euch übrigens auch kein Gutachtensprüfer helfen, denn ebenso wie der Anwalt weiss ein solcher ja nicht, was wo gesprochen wurde und was sich ereignet hat.

Im Übrigen kann der Gutachter auch nicht einfach eine Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen, wenn dies im Beweisbeschluss nicht angeordnet ist.

 

Gutachter gibt sich Antworten auf unbeantwortete Fragen selbst ?

Man glaubt es kaum, aber es kommt vor:

Gutachter beantworten Fragen einfach so, wie sie es für richtig halten, wenn eine Antwort nicht gegeben wurde oder eine falsche Fragestellung dazu führte, dass die Antwort nicht gegeben wurde.

Oder sie werten eine richtige Antwort als unterlassene Antwort. Das folgende Beispiel hatte ich in einem Verfahren:

Ein Beispiel: Der Sachverständige fragt, ob die getrennt lebenden Eltern inzwischen neue Partnerschaften hätten. Beide beantworteten diese Frage nicht, was rechtlich unproblematisch zulässig ist. Höchstpersönliche Fragen müssen nicht beantwortet werden, was sich bereits aus der Freiwilligkeit der Gutachtensteilnahme ergibt.

Der Sachverständige machte aus der Nichtantwort eine Antwort und deutete diese Antwort als „keine Partnerschaft” um. Keine Aussage ist aber keine Aussage.

Ein Gutachter, der im Setting die Fragen beantwortet bzw. die Antwort bewertet, hat sein Handwerk verfehlt.

 

Schweigepflichtsentbindung ?

Es kommt öfter vor als man denkt:

Eine sozialpädagogische Familienhilfe, eine Lehrerin oder ein Arzt sprechen mit dem Sachverständigen, ohne dass eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt.

Dies ist eine Straftat, solcherlei gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Insbesondere wenn Ihr Euch gegen eine Teilnahme am Gutachten entschieden habt, heisst dies nicht dass man durch die Hintertüre Beweise gegen Euch sammeln kann.

 

Falsche Hypothesenbildung ?

Die falsche Hypothesenbildung hängt eng mit den Beweisfragen zusammen.

In einem richtigen Gutachten müssen sowohl die

      • Hypothese A, als auch die
      • Gegenhypothese B

hinterfragt werden.

Zu prüfen ist auch der Fall, dass beide Hypothesen A + B weder bejaht noch verneint werden können und eine zutreffendere Hypothese C untersucht werden muss.

Viele Gutachter machen sich gar nicht die Mühe korrekt mehrere Hypothesen zu stellen und die ermittelten Beweisergebnisse zu gewichten und den verschiedenen Hypothese zuzuordnen.

Selbstverständlich dürfen die Hypothesen vom Sachverständigen auch nicht so gewählt werden, dass das Ergebnis faktisch vorweggenommen wird.

 

Keine Anlagen im Gutachten – Prüfung möglicher Interpretationsfehler ?

Wenn Tests ausgefüllt werden und diese dann auch im Ergebnis zitiert werden, also ein Test belegen soll dass z.B. das Kind keine Bindung zur Mutter hat o.ä., dann gehören die Testbögen und die Auswertung der Tests zum Gutachten und haben als Anlage beigefügt zu werden.

Ohne diese Anlagen ist nämlich keine Prüffähigkeit gegeben. Die Sachverständige kann ja einfach nur behaupten, dass das Ergebnis so oder so ist und deshalb dieser Schluss zu ziehen ist.

Daher: Immer explizit unverfälschte und vollständige Kopien der Testbögen anfordern!

 

Sind die Referenzwerte der Tests angegeben ?

Ein weiterer üblicher Fehler ist es, dass die Gutachter vergessen, bei den Tests die Referenzwerte anzugeben und daran die Ergebnisse zu begründen.

Der sogenannte T-Wert gibt das erreichte Ergebnis wieder, das dann interpretiert werden muss. Jemand hat einen Test, in dem steht, er ist mit 20 Punkten eher aggressiv. Wenn die Grenze auf der Skala von 1-100 zur Aggressivität aber 20 ist, dann wäre der Schluss, er ist aggressiv, so gerade noch gegeben. Eine Aussage er ist eindeutig aggressiv wäre hingegen falsch.

Daher ist es notwendig, diese Referenzwerte zu benennen. Das gilt auch für die empirische Verteilung in der Bevölkerung: Denn wenn 80 % einen Testwert zwischen 21 und 30 haben, dann ist ein Wert von 20 wenig auffällig. Haben hingegen 80 % einen Wert zwischen 60 und 100 und der Explorierte nur 20, dann ist das eben auffällig.

Es ist eigentlich wie bei Geschwindigkeitsverstößen: Wer nur knapp zu schnell fuhr, bei dem sind Fehlerquellen eher relevant als bei dem, der mit 100 durch die Spielstraße brettert. Leider wird hier kaum auf Referenzen und die Mittelwerte eingegangen.

Denn die Richter schlucken die Ergebnisse ja sowieso und die Anwälte kümmern sich auch oft nicht gerne um solche Details.

 

Gutachtenskritiker und-prüfer:

Unterschied zwischen Gegengutachten und methodenkritische Stellungnahme

Der Unterschied zwischen einer methodenkritischen Stellungnahme und einem Übergutachten (oder Parteigutachten) ist so eminent, dass man es nicht oft genug sagen oder erklären kann.

Der Unterschied zwischen einem Obergutachten und einer methodenkritischen Stellungnahme ist wichtig, auch weil ihr viel Geld investiert.

Ein Obergutachter macht ein neues Gutachten, ggf. nach Aktenlage und hinterfrägt also die Antworten der Beweisfragen des Gerichtes.

Die Methodenkritische Stellungnahme hingegen sagt nur, ob ein Gutachten verwendet werden kann oder nicht. Damit, und das muss man wissen, sind die Fragen, die der Richter offen hat, eben noch nicht geklärt. Auch dies ist ein Grund, warum viele Richter den methodenkritischen Stellungnahmen wenig vertrauen.

Wer es sich leisten kann, der muss eben ein Gegengutachten beauftragen.

Dieses Gegengutachten macht vor allem dann Sinn, wenn der Gutachter Euch mit den Kindern interagieren sehen kann.

Dies ist nach Herausnahmen der Kinder oft nur schwer oder nicht mehr möglich.

Im Fokus Eurer Bestrebungen – alles kostet ja viel Geld – muss also stehen, wie kann man die offenen Fragen des Richters beantworten. Erst danach sollte man Zeit und Geld in das Zerstören des Gutachtens setzen.

Aber natürlich sollte man nie eingleisig fahren. Sichert Euch in jede Richtung ab.

 

Kritische Gutachtensrezension

Die Österreichische Justizopfer-Hilfe bietet inzwischen „Kritische Gutachtensrezensionen” an, die sich mit den rechtlichen Gegebenheiten, aber auch logischen Fehlern und Problemen eines Gutachtens auseinandersetzen.

Diese kritischen Dossiers sollen eine Alternative zu den methodenkritischen Stellungnahmen sein und insbesondere die rechtliche Argumentation Eures Anwalts oder von Euch gegen das Gericht unterstützen.

Dies ist deshalb nötig, weil wir immer wieder mitbekommen, wie schlampig Anwälte arbeiten, die weder fachlich noch zeitlich in der Lage sind, die oft umfangreichen Gutachten zu besprechen und zu bewerten.

Zudem ist dies ja nur Parteivorbringen, während unsere Expertise immerhin eine neutrale rechtliche und tatsächliche Sicht darstellt und jedem Lesenden die Chance gibt, die entsprechenden Fehlerquellen selbst zu eruieren.

Es wird Seite für Seite, Satz für Satz das Gutachten nach Auffälligkeiten ausgewertet, die Teste rechtlich und psychologisch eingeordnet (soweit es die Fachliteratur erlaubt), Sachverhaltszweifel festgehalten und Auffälligkeiten notiert:

All das sind Schritte, die Euer Anwalt und der Richter auch durchführen müssten, wenn sie den Vorgang richtig bearbeiten.

Die Hinterfragung der Qualifikation des Gutachters erfolgt aufgrund Internetrecherche, liegen wissenschaftliche oder sonstige Werke vor, wo erfolgte die Ausbildung mit welchen Bausteinen oder Schwerpunkten? Sind diese ident mit den Anforderungen für dieses Gutachten?

All das sollte durch das Gericht erfolgen, wird aber oft ebenso durch Anwälte nicht hinterfragt.

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  1. Die Warnung: Wie der Rechtsstaat ausgehöhlt wird. Deutschlands höchster Richter a.D. klagt an
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